Satzung der Burtscheider Interessen Gemeinschaft e. V.

vom 22. Januar 1986

§ 1 Rechtsform, Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Zusammenschluss erfolgt in der Rechtsform des rechtsfähigen Vereins unter dem Namen "Burtscheider Interessen Gemeinschaft.e. V.“ und ist im Vereinsregister einzutragen. Sitz des Vereins ist Aachen. Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Zielsetzungen des Vereins sind:

  1. Interessenvertretung des Aachen-Burtscheider Dienstleistungsgewerbes in allen in Frage kommenden Bereichen.
  2. Durchführung von Märkten und Gemeinschaftsaktionen zur Erhöhung der Attraktivität Burtscheids als Einkaufsstadtteil.
  3. Gesprächspartner gegenüber der Stadt Aachen und sonstigen Behörden bei allen das Burtscheider Dienstleistungsgewerbe berührenden Themen. Öffentlichkeitsarbeit für die angeschlossenen Mitgliedsfirmen.

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist dabei ausgeschlossen.

§ 3 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch den Vorstand. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung gegenüber dem Antragssteller.
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch eine schriftliche, an den Vorstand zu richtende Kündigungserklärung. Die Kündigung ist mit einer Frist von 6 Monaten zum Geschäftsjahresende zulässig.
Mitglieder, die die Einrichtungen des Vereins missbrauchen oder mit der Zahlung von Beiträgen oder mit der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten trotz Mahnung länger als ein halbes Jahr im Rückstand bleiben, können durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf Auszahlung eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 4 Beiträge

Die Burtscheider Interessen Gemeinschaft e. V. erhebt Mitgliedsbeiträge. Der Beitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und kann jährlich der neuen Kostensituation angepasst werden. Er wird jeweils zum 01.03. eines jeden Jahres fällig. Darüber hinaus können für besondere Aktionen Umlagen erhoben werden.
Eine beitragsfreie Mitgliedschaft ist nach Beschluss durch den Vorstand möglich, sofern der Verein ideell oder in sonstiger Weise unterstützt wird. Beitragsfreie Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.

§ 5 Organe

Die Burtscheider Interessen Gemeinschaft e. V. umfasst als Organe

  1. die Mitgliederversammlung
  2. den Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung tritt wenigstens einmal im Jahr zusammen, darüber hinaus auch dann, wenn besondere Gründe vorliegen oder ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.

  1. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlichzwei Wochen vor dem Versammlungstermin mit Angabe der Punkte der Tagesordnung.
  2. Der Mitgliederversammlung obliegt die Beschlussfassung der Angelegenheiten der BIG, die das Gesetz oder die Satzung der Mitgliederversammlung ausschließlich zuweist, insbesondere:
    1. die Wahl des Vorstandes
    2. die Festlegung der Grundsätze der Vereinsarbeit
    3. die Festsetzung des Beitrages und evtl. Umlagen
    4. die Wahl zweier Kassenprüfer die Beschlussfassung über den Jahresabschluss und die Entlastung des Vorstandes
    5. die Änderung der Zweckbestimmung des Vereins
    6. die Auflösung des Vereins.
  3. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar, die Mitglieder sind jedoch berechtigt, Angehörige ihres Unternehmens zu bevollmächtigen, ihre Stimme für sie abzugeben. Über die Sitzung und über gefasste Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.
  4. Die ordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres durchgeführt sein.

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, einem Stellvertreter und mindestens drei weiteren Personen. Alle Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Die Bestellung zum Vorstandsmitglied kann von der Mitgliederversammlung widerrufen werden. Der Beschluss der Mitgliederversammlung über den Widerruf bedarf einer Mehrheit von zweidritteln der abgegebenen Stimmen.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 8 Vertretung des Vereins nach Außen

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder von ihnen ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.

§ 9 Satzungsänderung

Der Beschluss zu der Änderung der Satzung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck mit einer Frist von zwei Wochen einberufenen Mitgliederversammlung gefasst werden. Zur Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung ist die Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 10 Auflösung des Vereins

Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck mit einer Frist von zwei Wochen besonders einberufenen Versammlung der Mitglieder der BIG Aachen gefasst werden. Zur Beschlussfassung ist hierbei die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Vereins erforderlich.

Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, kann eine zweite Versammlung frühestens drei, spätestens acht Wochen nach der Versammlung einberufen werden. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Der Auflösungsbeschluss bedarf alsdann einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen Mitglieder.

Bei Auflösung des Aktionskreises ist das restliche Vereinsvermögen einer örtlichen, caritativen Organisation zuzuwenden.

Änderungen: Aachen, den 27.02.1996

Hier können Sie sich die Satzung der Burtscheider IG herunterladen.

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